Home  /  Archiv   /  Update Erwerbsausfall

Update Erwerbsausfall

Ende der Erwerbsausfallentschädigung
Stand: 22.06.2020

Die Informationen zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung wurde per 22. Juni 2020 aktualisiert. Nach wie vor sind selbständig erwerbende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, deren Aktivitäten durch die Coronakrise beeinträchtigt wurden, bezugsberechtigt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

– Sie mussten aufgrund einer kantonal angeordneten und durch den Bundesrat bewilligten Ein- schränkung einen Erwerbsausfall in Kauf nehmen. Freiwilliger Verzicht ergibt keinen Anspruch.

Voraussetzung für den Bezug der Erwerbsausfallentschädigung ist nach wie vor ein AHV-pflichtiges Einkommen, das nicht tiefer als CHF 10’000 und nicht höher als CHF 90’000 sein darf. Die Entschädi- gung ist auf CHF 196 pro Tag begrenzt, das heisst auf maximal CHF 5’880 pro Monat. Das bedeutet, dass auch AHV-Bezüger*innen Erwerbsausfallentschädigung beziehen können, solange sie AHV-Bei- träge einzahlen. Bedingung ist, dass der Freibetrag angerechnet wird. Personen über 64 resp. über 65 Jahre müssen ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 26’000 vorweisen, das den Freibetrag von CHF 16’000 plus die Limite von CHF 10’000 bereits beinhaltet. In anderen Worten muss das Jahresein- kommen zwischen CHF 26’000 und CHF 90’000 betragen.

Wann endet der Anspruch auf Entschädigung?

Der Anspruch auf Entschädigung beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 17. März 2020. Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit am 27. April oder am 11. Mai wieder aufnehmen konnten, können die Entschädigung bis und mit 16. Mai 2020 gel- tend machen. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz endet am 5. Juni 2020. Können die Aktivitäten nicht wieder aufgenommen werden, weil das Schutzkonzept nicht umgesetzt werden kann, so kann der Anspruch weiterbestehen.

Wo kann der Anspruch auf Entschädigung angemeldet werden?

Die Entschädigung erfolgt nicht automatisch, sondern diese muss beantragt werden. Zuständig für die Entrichtung von Entschädigungen ist die Ausgleichskasse, bei der Sie die Sozialversicherungsbeiträge einzahlen. Die Adressen der Ausgleichskassen sowie Merkblätter und die notwendigen Formulare fin- den Sie unter www.ahv-iv.ch.

Besteht ein Anspruch auf Teilentschädigung, empfehlen wir Ihnen, mit der AHV-Stelle Kontakt aufzu- nehmen, bei der Sie die AHV-Beiträge einbezahlen.

Bis wann können Sie die Entschädigung anmelden?
Melden Sie sich bis spätestens 16. September 2020 für die Corona Erwerbsersatzentschädigung an. Ab dem 17. September 2020 können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

06/2020